AGB für Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen und Organisationen

1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der AfricaWorks Personalberatung – Jochum, Kleis und Strunk GbR (im Folgenden: Auftragnehmerin) und der Kundin (Auftraggeberin), sofern keine von ihrem Inhalt abweichenden oder nach § 305b BGB anderweitig vereinbarten individuellen Abreden vorliegen. Die hier verwendeten Formen schließen alle Geschlechter mit ein.

2 Dienstleistungsumfang und Vertragsschluss

(1) Das Vertragsverhältnis beinhaltet die Dienstleistung der Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zwischen der Auftraggeberin und Bewerbern (Kandidaten), insbesondere die Gewinnung (Sourcing), Identifizierung, Kuratierung und Evaluation (Screening) sowie Vorstellung (Proposal) geeigneter Kandidaten für eine Stelle unter Maßgabe der jeweiligen Anforderungen der Auftraggeberin. Arbeitsverhältnisse meint Werk-, Dienst- und Geschäftsverhältnisse unabhängig von der Befristung, Stundenzahl, Hierarchieebene oder Weisungsbindung.

(2) Die Auftragnehmerin bedient sich im Laufe des unter 2(1) beschriebenen Prozesses eigenen Marktwissens und macht sich interne Netzwerke, Fähigkeiten und Erfahrungen im lokalen wie regionalen afrikanischen Kontext aktiv zunutze. Die Auftragnehmerin trifft Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie in Vereinbarkeit mit branchenüblichen Praktiken.

(3) Vom Leistungsumfang ausgeschlossen sind Überprüfungsmaßnahmen zu Kreditwürdigkeit, Straffälligkeit oder Gesundheitszustand von Kandidaten.

3 Leistungspflichten

(1) Maßgebend für den Inhalt der konkret geschuldeten Dienstleistung und den Umfang der Leistungspflichten der Parteien ist ein Personalvermittlungsvertrag (Recruiting Service Agreement), welcher auf einem im Rahmen der Geschäftsanbahnung von der Auftragnehmerin erstellten und der Auftraggeberin angenommenen Angebot basiert. Das Angebot zielt auf die Vorstellung mindestens eines von der Auftragnehmerin fachlich wie persönlich für geeignet befundenen Kandidaten ab. 

(2) Die Maßnahmen zur Evaluation der Eignung durch die Auftragnehmerin beruhen auf einem gemeinsam mit der Auftraggeberin erarbeiteten Stellenprofil, das von der Auftraggeberin mündlich wie schriftlich geäußerte Anforderungen und deren Gewichtung enthält. Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin nachträgliche Änderungsanträge hinsichtlich des Stellenprofils unverzüglich anzuzeigen. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen des Stellenprofils abzulehnen.

(3) Die Auftragnehmerin legt der Auftraggeberin nach Abschluss des Evaluationsprozesses die Dossiers geeigneter Kandidaten vor. Im Anschluss ist die Auftraggeberin dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich und umfänglich über den Zeitraum und den Inhalt des kommenden Auswahl-, Interview- und Anstellungsverfahrens in unterrichten. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur unverzüglichen Erteilung des Hinweises an die Auftragnehmerin, dass ein Kandidat eingestellt werden soll. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht auf die Durchführung der Kommunikation von Zu- und Absagen (Feedback) gegenüber erfolgreichen bzw. abgelehnten Kandidaten vor.

(4) Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur bedingungslosen Löschung oder Zerstörung aller ihr von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere solche von abgelehnten Kandidaten. Dies umfasst Dateien auf Datenträgern, Servern oder digitalen Speichersystemen wie schriftlich fixierte Druckwerke oder deren Vervielfältigungen. Ferner ist es der Auftraggeberin untersagt, Kandidatendossiers an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weiterzugeben.

4 Vergütungsanspruch

(1) Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin entsteht mit erfolgreicher Vermittlung und so mit Abschluss eines Vertrages mit einem vorgelegten Kandidaten. Der Rechnungsbetrag ist zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer innerhalb von 10 (in Worten: Zehn) Werktagen nach Rechnungseingang bei der Auftraggeberin in EUR (Euro) auf das Bankkonto der Auftragnehmerin zu zahlen. Die Auftraggeberin akzeptiert die Zustellung der Rechnung in elektronischer Form. Im Falle einer Auslandsüberweisung trägt die Auftraggeberin die Kosten der Transaktion. Stichtag des Währungswechselkurses in EUR ist das Datum des Vertragsschlusses mit dem Kandidaten.

(2) Plant die Auftraggeberin nach Durchführung der Vorstellungsgespräche die Besetzung einer höheren Anzahl an Positionen als im Vertrag vereinbart oder kommt es mit einem vorgelegten Kandidaten bei einer anderen als der ursprünglich vorgesehene Rolle oder Position zu einem Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis, so ist sie gegenüber der Auftragnehmerin nach Treu und Glauben zur unverzüglichen Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises verpflichtet. Kommt es ohne Hinweis innerhalb von 24 (in Worten: Vierundzwanzig) Monaten nach Vorlage der Kandidatendossiers zwischen der Auftraggeberin und einem von der Auftragnehmerin vorgelegten Kandidaten zu einem Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis, ohne dass Letzterer hiervon in Kenntnis gesetzt wird, ist die Auftraggeberin zur Zahlung eines pauschalen Vermittlungsentgelts in Höhe von 30% (in Worten: Dreißig Prozent) des vereinbarten Bruttojahresgehalts des jeweiligen Kandidaten verpflichtet.  Ansonsten bleibt es in diesem Zeitraum beim ursprünglich vereinbarten Entgelt.

(3) Leitet die Auftraggeberin das Dossier eines vorgelegten Kandidaten innerhalb der eigenen Organisations- oder Konzernstrukturen weiter, beispielsweise an Tochtergesellschaften oder sonstige rechtlich assoziierte Betriebe, und kommt es innerhalb von 24 (in Worten: Vierundzwanzig) Monaten nach Weiterleitung und Erhalt des Dossiers zu einem Vertrags- oder Beschäftigungsverhältnis mit diesem Kandidaten, so richtet sich der Vergütungsanspruch vorbehaltlich individueller Abreden gegen die neue Gesellschaft.

5 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet weder für den Erfolg ihrer Dienstleistung noch für die Qualität oder Leistung vorgelegter Kandidaten. Dies bezieht sich gleichfalls auf subjektive Erwartungen der Auftraggeberin oder mit einem vorgelegten Kandidaten in Verbindung stehende Schadensfälle.

(2) Die Auftraggeberin ist gehalten, mündliche wie schriftliche Aussagen oder Behauptungen von den ihr vorgelegten Kandidaten auf deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen. Eigene Aussagen oder Behauptungen von Kandidaten zu deren Eigenschaften, Fähigkeiten, Qualitäten oder Qualifikationen stellen keine Zusicherung oder Garantie seitens der Auftragnehmerin dar.

6 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis endet nach erfolgreicher Besetzung der im Stellenprofil beschriebenen Position. Hierfür ist Mitursächlichkeit ausreichend. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Verhältnis beginnt.

(2) Jede Partei hat das Recht zur schriftlichen Kündigung des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem/r von der Auftragnehmerin vorgelegten Kandidaten nach Kündigung des Vertrages zustande, berührt dies den Anspruch auf Vergütung der Auftragnehmerin in voller Höhe nicht.

7 Vertraulichkeitsvereinbarung

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Vertraulichkeit von Informationen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien, welche die Parteien direkt oder indirekt voneinander zur Abwicklung des Auftrages erhalten und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt inklusive die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse. Der Öffentlichkeit zugängliche oder öffentlich bekannte Tatsachen zählen hierzu nicht.

(2) Die Parteien verpflichten sich ferner, alle ihnen direkt oder indirekt zur Kenntnis geratenen vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben, zu verwerten oder zu verwenden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt neben dem ausdrücklichen Einverständnis dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(3) Die Parteien werden alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informationen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Die Pflicht zur Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten (elektronischen) Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -Materialien zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger der Parteien.

8 Nichtdiskriminierung

Beide Parteien vereinbaren, dass die Eignungsfeststellung ausschließlich aufgrund fachlicher und persönlicher Kriterien und Merkmale stattfindet und damit unabhängig von der Staatsangehörigkeit, Herkunft, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, körperlichen Behinderung, dem Alter, Geschlecht, Ehe-, Schwangerschafts oder HIV-Status von Kandidaten.

9 Salvatorische Klausel

Sind die vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.